Die folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen ersetzen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Stand vom 15.03.2014 und treten ab dem 06.06.2017 in Kraft:

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Käufer)

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A. Allgemeine Vorschriften

I. Verkaufsveranstaltungen, Rechtsverbindlichkeit der AGB
BCA  Autoauktionen GmbH (nachstehend BCA genannt) ist ein Auktionshaus in dem gebrauchte Fahrzeuge und gebrauchtes Zubehör ver- und ersteigert werden und weitere  Dienstleistungen in diesem Zusammenhang erbracht werden.  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend AGB genannt) finden Anwendung auf alle Versteigerungen (nachstehend „Verkäufe“ genannt). Sie gelten insbesondere für die Rechtsbeziehungen zwischen BCA und dem Käufer, Versteigerungen, sowie auf alle Online-Auktionen und sonstige durch BCA vermittelten Kaufverträge über Fahrzeuge und Zubehör, Gebotsrunden, Direktverkäufe durch Festpreisbörsen und Verkäufe per Telefon und Telefax (nachstehend „Verkäufe“ genannt). Sie gelten insbesondere für die Rechtsbeziehungen zwischen BCA und dem Käufer, sowie für die Rechtsbeziehungen zwischen Einlieferer und Käufer.

Die Rechtsverbindlichkeit dieser AGB erkennen Käufer bei ihrer Erstanmeldung bei BCA an.  Darüber hinaus:
• durch die jederzeitige Möglichkeit der Kenntnisnahme der in den Auktionszentren von BCA und in allen sonstigen Standorten, an denen Versteigerungen von BCA  durchgeführt werden, ausgehängten bzw. ausgelegten AGB
• oder durch Kenntnisnahme der auf der Website von BCA veröffentlichten und druckfähig hinterlegten AGB
• oder durch Rücksendung einer Empfangsbestätigung dieser AGB
• oder durch Unterschrift auf der Teilnehmerliste am Tag der Auktion
• oder durch Einloggen in die  Website der BCA
• etwaige Änderungen werden in gleicher Form Einlieferern und Käufern zur Kenntnis gebracht

II. Rechtliche Stellung von BCA 
BCA versteigert Fahrzeuge/Zubehör im fremden Namen und auf eigene Rechnung. BCA zieht den Kaufpreis zuzüglich Ersteigerungsgebühr im eigenen Namen ein.

III. Anmeldung und Zulassung als Bieter/ Käufer

1.  Um die Dienstleistungen von BCA nutzen zu können, muss der Bieter/ Käufer sich anmelden.  
Ein Anspruch auf Annahme der Anmeldung besteht nicht. Die Anmeldung ist kostenlos und erfolgt durch vollständige Angabe der  von BCA abgefragten Daten.  Zu sämtlichen genannten Verkäufen von BCA sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zugelassen.  Der Bieter/ Käufer hat sich vor der ersten Teilnahme an einer Auktion schriftlich anzumelden und zu registrieren, hierbei hat er seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen.  Der Käufer ist ausschließlich berechtigt für sein Unternehmen Fahrzeuge zu ersteigern/ kaufen, nicht aber für seinen privaten Gebrauch.

a.  Bei Käufern mit Sitz innerhalb eines Staates der Europäischen Union sind zum Nachweis stets erforderlich:
• Kopie der Gewerbeanmeldung
• bei im Handelsregister eingetragenen Kaufleuten ein Handelsregisterauszug
• Mitteilung über die ihnen erteilten gültigen Umsatzsteueridentifikationsnummer 
• eine mögliche Vertretung bedarf der schriftlichen Vollmacht des Käufers

b.  Bei Unternehmern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind zum Nachweis zusätzlich erforderlich:
• jeweils beglaubigte Übersetzungen der vorstehenden fremdsprachigen Dokumente in die deutsche Landessprache

c.  Bei Unternehmern außerhalb eines Staates der Europäischen Union sind zum Nachweis stets erforderlich:
• eine durch das für ihn zuständige Finanzamt ausgestellte Bescheinigung über seine Unternehmereigenschaft 
- das  Ausstelldatum dieser Bescheinigung darf nicht älter als 12 Monate sein  
- nach Ablauf dieses Zeitraums ist BCA eine aktualisierte Bescheinigung vorzulegen 

• die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten: 
- Anschrift der zuständigen Finanzbehörde 
- vollständiger Name, Sitz und Anschrift der Firma 
- Angabe über die Art der unternehmerischen Tätigkeit 
- Hinweis auf Umsatzsteuerpflicht, Steuernummer

2.  Der Bieter/ Käufer erhält seine Zulassung zur Teilnahme von Auktionen von BCA mit der Annahme seiner Anmeldung und erhält dann eine persönliche Kundennummer.

3.  BCA ist berechtigt, die Zulassung ohne Angabe von Gründen zu verweigern, bzw. zu entziehen.
Eine Zulassung wird insbesondere verweigert bzw. entzogen, bei
• falschen Angaben bei der Anmeldung
• Missbrauch der Dienste von BCA 
• Verletzung von Rechten Dritter
• Beschädigung, Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Dienste von BCA
• Verzug/Nichterfüllung von vertraglichen Leistungspflichten
• rechtlichen Auseinandersetzungen
• Verstößen gegen die AGB
• Widerspruch gegen diese und/oder geänderte AGB 
• Insolvenz- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Käufers oder bei Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse

4.  BCA kann jederzeit den Nachweis der gewerblichen Tätigkeit erneut anfordern.                  
Der Bieter/ Käufer ist verpflichtet, Datenänderungen und einen Widerruf einer erteilten Vollmacht die sich nach seiner Anmeldung ergeben, BCA unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

5.  BCA behält sich vor sogenannte „offene“ und „geschlossene“ Auktionen durchzuführen.  
An den offenen Auktionen ist jeder bei BCA registrierte Käufer zugelassen, an den geschlossenen Auktionen, die bspw. markengebunden sind nur entsprechende Markenhändler oder ein anderer von BCA zu bestimmender Kreis von Händlern. Käufer haben keinen Anspruch auf eine Teilnahme an einer geschlossenen Auktion.

6.  Soweit ein Käufer mit dem LiveOnline-Systems der BCA bei einer physischen Auktion mitbieten oder an einer Online-Auktion teilnehmen möchte und BCA seine Anmeldung angenommen hat, erhält er einen Usernamen und die Aufforderung, ein Passwort zur Identifizierung seiner Gebote zu benennen.  
Dieses Passwort darf nicht aus einer E-Mail- oder Internetadresse bestehen, keine Rechte Dritter verletzen und nicht gegen die guten Sitten verstoßen. Für einen eventuellen Missbrauch des Passwortes haftet der Käufer. Die Beweislast nicht geboten zu haben liegt hier beim Käufer, ein bloßes Behaupten reicht hier nicht aus.

IV. Sperrung 
Bei Vorliegen eines der unter A. IV. genannten Gründe behält sich BCA darüber hinaus vor, den Bieter auch für andere Verkäufe der BCA - auch europaweit - zu sperren.

V. Abmeldung
Der Bieter ist jederzeit berechtigt, sich bei BCA mit sofortiger Wirkung in Textform abzumelden.

VI. Widerruf 
Sofern er die Dienste von BCA noch nicht in Anspruch genommen hat, kann der Bieter darüber hinaus innerhalb von zwei Wochen seine Anmeldung in Textform widerrufen.

VII. Nutzung der Dienste 
Der Bieter darf die Dienste von BCA nur in bestimmungsgemäßer Weise nutzen. BCA kann ihre Dienste jederzeit erweitern oder einschränken.

VIII. Datenschutz/ Verwendung gespeicherter Daten

1.  BCA ist berechtigt, personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und für eigene Zwecke zu nutzen.  
Hierbei hat BCA insbesondere die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes zu beachten.

2. BCA ist insbesondere berechtigt, die Daten und Angaben zum Verkauf 
•  im Rahmen der Inanspruchnahme der Dienstleistungen von BCA durch den Bieter/ Käufer zu verwenden und zu veröffentlichen, soweit dies zur Nutzung dieser Dienste erforderlich ist
• an die Parteien eines Kaufvertrages weiter zu leiten, soweit es erforderlich ist 
• an Dritte weiter zu leiten, soweit dies nachgewiesenermaßen zur Wahrung berechtigter Interessen Dritter oder öffentlicher Interessen erforderlich ist, z.B. wenn es der Aufklärung eines Missbrauchs des Auktionshauses oder der allgemeinen Rechtsverfolgung dient 
• in anderen Fällen nach Einwilligung des Einlieferers/ Käufers weiter zu geben 
• Verkaufsdaten, d.h. Fahrzeugdaten, Gebotsschritte und Fahrzeugpreise anonymisiert zu verwenden

3.  Nimmt der Käufer seine Anmeldung zurück, so hat er Anspruch auf Löschung der personenbezogenen gespeicherten Daten, es sei denn, BCA benötigt diese noch für die Abwicklung von Verträgen.

4.  Die von BCA zur Verfügung gestellten Daten/Bilder dürfen vom Käufer ohne Zustimmung von BCA nicht verwendet werden.

5.  Es ist Käufern untersagt, Kontaktdaten und Adressen sowie sonstige Inhalte, die sich auf der Website von BCA befinden, für kommerzielle Werbung zu nutzen.

IX. Gebühren 
Sämtliche Gebühren, wie die Einlieferungs-, Versteigerungs-, Ersteigerungs-, Stornierungs-, Stand-, Export- und Verzugs-Bearbeitungsgebühr, sowie alle sonstigen Gebühren für weitere Dienstleistungen von BCA sind den jeweils aktuellen Preislisten zu entnehmen. Diese Preislisten sind in allen Auktionszentren von BCA und sämtlichen anderen Standorten, an denen Verkäufe von BCA durchgeführt werden, ausgelegt, auf der Website von BCA druckfähig hinterlegt oder werden auf Wunsch zugesandt. Hiervon zu unterscheiden sind mögliche Transportkosten, die separat angefragt werden müssen.

B. Versteigerungsbedingungen

I. Durchführung von Auktionen

1. Physische Auktion in einem Auktionszentrum
a.  Bei der Registrierung zu einer Auktion erhält der Bieter/Käufer einen Auktionskatalog und eine Bieternummer unter der er in dieser Auktion seine Gebote abgeben kann.                 
Das in einer Auktion zur Versteigerung kommende Fahrzeug/ Zubehör kann in der Regel am Vortag nachmittags, spätestens aber am Auktionstag ca. zwei (2) Stunden vor Auktionsbeginn in dem jeweiligen Auktionszentrum besichtigt werden.

b.  Die in den Auktionskatalogen und den Änderungslisten enthaltenen Angaben des Einlieferers entbinden den Käufer nicht von einer Inaugenscheinnahme des Fahrzeuges/ Zubehörs vor Ort. BCA empfiehlt deshalb dem Käufer dringend, sich das Fahrzeug vor Ort genau anzusehen. Offensichtlich erkennbare Mängel/Abweichungen vom Auktionskatalog oder der Änderungsliste gelten als genehmigt und berechtigen nicht zu einer Reklamation. Angaben über Ausstattung, Zubehör, Laufleistung und Unfallschäden erheben keinen Anspruch auf Richtigkeit und Vollständigkeit und dienen nur als Orientierungshilfe.

c.  Die zu versteigernden Fahrzeuge/Zubehörteile werden grundsätzlich in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Auktionskatalog einzeln, aufgerufen, präsentiert und versteigert. Dem Auktionator steht es frei, die Reihenfolge zu verändern oder auch andere als in dem Auktionskatalog enthaltene Fahrzeuge/Zubehörteile zu versteigern.

d.  Die spezifischen Fahrzeugdaten werden auf den Monitoren in den Auktionshallen dargestellt. Abweichungen zu der Fahrzeugbeschreibung in den Auktionskatalogen werden auf den Monitoren farblich hervorgehoben. Zusätzlich erhalten die Käufer am Eingang der Auktionshalle eine Änderungsliste, aus der diese Abweichungen zu entnehmen sind. Stellt der Auktionator während der Auktion Abweichungen zu der Fahrzeugbeschreibung in dem Auktionskatalog fest, wird er auf diese ausdrücklich hinweisen.

e.  Die für die Auktionen maßgebliche Währung ist der Euro. Die Höhe der Gebotsschritte betragen in der Regel € 50 € 100 oder € 200 und werden vom Auktionator bestimmt.

f.  Die Abgabe eines Gebotes ist nur gültig, wenn es unter Einhaltung des von BCA vorgegebenen Verfahrens abgegeben wird. BCA behält sich vor, Gebote ohne Angabe von Gründen zurückzuweisen. Durch ein Gebot wird ein verbindliches Angebot zum Erwerb des Fahrzeuges/ Zubehörs abgegeben. Erklärt ein Käufer, er habe kein oder kein wirksames Gebot abgegeben, trägt er hierfür die Beweislast.

g.  Der Zuschlag wird dem Käufer erteilt, wenn nach dreimaligem Aufruf dem Auktionator kein höheres Gebot eines anderen Käufers angezeigt wird und wenn sein Gebot den Mindestpreis erreicht. Ein Anspruch des Höchstbietenden auf den Zuschlag besteht jedoch nicht. Sofort nach dem Zuschlag hat der Käufer seine Bieternummer zu zeigen, die sich auf der Rückseite des Auktionskatalogs befindet.

h.  Liegt das Höchstgebot unter dem von dem Einlieferer festgelegten Mindestpreis, kann BCA dieses Gebot unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Einlieferers annehmen. Nimmt BCA ein solches Gebot an, erklärt der Auktionator ausdrücklich, dass die Annahme unter Vorbehalt erfolgt. Bei einem solchen Vorbehaltskauf ist der Käufer für einen Zeitraum von zwei (2) Werktagen nach Auktion an sein Gebot gebunden. BCA teilt sodann dem Einlieferer dieses Angebot mit. Nimmt der Einlieferer dieses Höchstgebot an, wird der Kaufvertrag von BCA für vorbehaltlos erklärt und der Käufer erhält den endgültigen Zuschlag. Wird die Zustimmung verweigert, kommt kein Kaufvertrag mit dem Einlieferer zustande.

i.  Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Einlieferer und dem Käufer zustande. Zugleich geht die Kaufpreisforderung des Einlieferers gegen den Käufer im Wege der Abtretung auf BCA über.

2. Teilnahme an einer physischen Auktion per LiveOnline 
Es besteht für den Käufer die Möglichkeit an der physischen Auktion mittels des BCA eigenen LiveOnlineSystems (LoL) teilzunehmen. Hiernach kann die Auktion nach entsprechendem Einloggen im Internet mit Benutzernahmen und persönlichem Passwort mitverfolgt werden. Ein Nutzer des LoL-Systems muss sich im Falle einer Reklamation so behandeln lassen, wie ein Teilnehmer einer physischen Auktion, vgl. B.I.1. der vor Ort in der Halle war.  Die letzte Aktualisierung des Auktionskataloges wird am Nachmittag des Vortages im Internet hochgeladen. Die Änderungslisten zum aktuellsten Auktionskatalog werden während der Auktion von den Auktionatoren vorgelesen.   Während der Auktion ist es möglich die Auktionatoren im sogenannten LiveChat im Internet schriftlich zu den Fahrzeugen zu befragen. Die Auktionatoren werden diese Fragen mündlich während der Auktion beantworten.

3. Teilnahme an einer Online-Auktion: LiveBid-, xBid- und Buy-Now-Auktionen 
Die Termine der Online-Auktionen und Gebotsrunden werden auf der Website von BCA bekannt gegeben.  Jede Online-Auktion/Gebotsrunde hat eine festgelegte Laufzeit. BCA behält sich allerdings vor, diese Laufzeit zu verkürzen oder zu verlängern oder Online-Auktionen/Gebotsrunden ohne Abschluss eines Kaufvertrages abzubrechen.  Dem Käufer ist es nicht gestattet, bei derselben Online-Auktion/Gebotsrunde unter Verwendung eines weiteren Nutzerzugangs Gebote abzugeben.  Sollte ein Zustandsbericht eines Sachverständigenbüros vorliegen, ist dieser auf der Website von BCA abrufbar. Bei Abweichungen von der allgemeinen Fahrzeugbeschreibung sind ausschließlich die Angaben und Daten des Zustandsberichtes für den Inhalt und Umfang des Kaufangebotes maßgeblich.  In den Kommentarfeldern der einzelnen Fahrzeuge wird auf möglicherweise weitere anfallende Gebühren, wie bspw. Handlingsgebühren, ausdrücklich hingewiesen.  Die Gebote in den Online-Auktionen werden per entsprechenden Mausklick auf einen Button oder durch das Einsetzen eines Bietagenten abgegeben.  Bereits abgegebene Gebote können nachträglich nicht mehr zurückgenommen werden.  Erhält der Käufer den Zuschlag, wird ihm dies unter Angabe des Abholstandortes angezeigt.

a. xBid-Auktionen  
xBid-Auktionen sind reine Online-Auktionen ohne einen Auktionator. Die Versteigerungen laufen über mehrere Tage.  Am Ende einer xBid-Auktion hat der Käufer noch einmal die Chance in einer ca. 20-sekündigen xBid-Phase sein Wunschfahrzeug zu sichern, auch wenn er zuvor überboten wurde. Die Termine der Online-Auktionen und Gebotsrunden werden auf der Website von BCA bekannt gegeben.   Hier besteht die Möglichkeit der Gebotsabgabe mittels eines Bietagenten.  Jede Online-Auktion/Gebotsrunde hat eine festgelegte Laufzeit. BCA behält sich allerdings vor, diese Laufzeit zu verkürzen oder zu verlängern oder Online-Auktionen/Gebotsrunden ohne Abschluss eines Kaufvertrages abzubrechen.  Dem Käufer ist es nicht gestattet, bei derselben Online-Auktion/Gebotsrunde unter Verwendung eines weiteren Nutzerzugangs Gebote abzugeben.  Sollte ein Zustandsbericht eines Sachverständigenbüros vorliegen, ist dieser auf der Website von BCA abrufbar. Bei Abweichungen von der allgemeinen Fahrzeugbeschreibung sind ausschließlich die Angaben und Daten des Zustandsberichtes für den Inhalt und Umfang des Kaufangebotes maßgeblich. Erhält der Käufer den Zuschlag, wird ihm dies unter Angabe des Abholstandortes angezeigt.

b. LiveBid-Auktionen 
LiveBid steht für interaktive Online-Auktionen mit Live-Auktionatoren. Hier führt ein Auktionator durch jede LiveBid-Auktion, auch hier kann ein Bietagent eingesetzt werden.   Auch hier ist es möglich während der Auktion die Auktionatoren im sogenannten LiveChat im Internet schriftlich zu den Fahrzeugen zu befragen.

c. Buy-Now-Auktionen 
Hierbei handelt es sich um eine Festpreisauktion bei der einem Käufer ausgewählte Fahrzeuge größtenteils von BCA Premium Partnern, zum Sofortkauf zur Verfügung stehen. Das Fahrzeugsortiment wechselt hier ständig.  Auch hier wird in den Kommentarfeldern der einzelnen Fahrzeuge auf möglicherweise weitere anfallende Gebühren, wie bspw. Handlingsgebühren, ausdrücklich hingewiesen.

II. Kaufpreis (Zuschlagpreis), Gebühren und Besteuerung

1.  Der Zuschlag verpflichtet den Käufer zur sofortigen Zahlung des Kaufpreises und zur sofortigen Abnahme des Fahrzeuges/Zubehörs.
a. Auf den Kaufpreis ist eine Ersteigerungsgebühr zu entrichten, sowie etwaig weitere anfallende Gebühren.  Der Kaufpreis und die Gebühren sind bargeldlos zu entrichten. Gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB tritt Verzug bereits mit Zugang der in der Rechnung enthaltenen Zahlungsaufforderung ein. Eine weitere Fristsetzung ist daher für den Verzugseintritt nicht erforderlich.

b. Die Zahlung kann wie folgt geleistet werden: • durch Übergabe eines Schecks im Auktionszentrum • durch Überweisung/ Blitzüberweisung • durch Finanzierung einer Finanzierungs- oder Herstellerbank sofort im Auktionszentrum

c.  Das Eigentum des Einlieferers an dem ersteigerten Fahrzeug/Zubehör geht erst nach vollständigem unwiderruflichem Eingang des Kaufpreises auf dem Konto von BCA auf den Käufer über.

d. BCA übernimmt die Rechnungsstellung und das Inkasso für den Einlieferer.

2. Käufer aus der Bundesrepublik Deutschland
a.  Kaufpreis für regelbesteuerte Fahrzeuge  
Der Kaufpreis entspricht dem höchsten Gebot und enthält – sofern nicht in der Verkaufsbeschreibung ausdrücklich für das betreffende Fahrzeug/Zubehör etwas anderes angeführt wird – die in der Bundesrepublik Deutschland geltende Umsatzsteuer (sog. Brutto-Zuschlagspreis) in jeweils gesetzlicher Höhe.  In der Ersteigerungsgebühr und anderen Gebühren ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht enthalten.

b.  Kaufpreis für differenzbesteuerte Fahrzeuge  Sofern es sich um einen Verkauf handelt, der der Differenzbesteuerung nach § 25 a Umsatzsteuergesetz unterliegt, ist die Mehrwertsteuer auf den zugeschlagenen Gebotspreis und auf die Ersteigerungsgebühr nicht ausweisbar.

3. Käufer aus EU-Staaten außerhalb der Bundesrepublik Deutschland

a.  BCA ist verpflichtet vom Käufer die im Folgenden aufgeführten Dokumente als Nachweis für die unverzügliche Verbringung in einen anderen EU-Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland einzufordern: 
•  Jeder Käufer ist dazu verpflichtet vor dem Erhalt der Freigabeerklärung zur Abholung des ersteigerten Fahrzeuges die per E-Mail erhaltene Exportdeklaration vollständig ausgefüllt an die BCA zu senden, sowie den auf der Rechnung (Netto Fahrzeugwert, Gebühren und VAT-Sicherheit i. H. v. 19 %) angegebenen Gesamtbetrag an die BCA zu überweisen.  
Danach erhält der Käufer eine Freigabeerklärung für das ersteigerte Fahrzeug. Nach Verbringung in einen anderen EU-Staat außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind folgende Unterlagen an die BCA zu senden: 
• Bei Selbstabholung: 
-  Kopie der Zulassungspapiere für das Fahrzeug im entsprechenden Empfängerland des Käufers  
- oder CMR-Dokumente,  
- sowie die Vorlage des Personalausweises der zur Abholung beauftragten Person. 
• Bei Abholung durch eine Spedition die CMR-Dokumente oder der Frachtbrief.

b.  Kaufpreis für differenzbesteuerte Fahrzeuge 
Sofern es sich um einen Verkauf handelt, der der Differenzbesteuerung nach § 25 a Umsatzsteuergesetz unterliegt, ist die Mehrwertsteuer auf den zugeschlagenen Gebotspreis und auf die Ersteigerungsgebühr nicht ausweisbar.
Nach Erhalt und Prüfung der Dokumente auf Vollständigkeit und Korrektheit wird die BCA, die VAT-Sicherheit i. H. v. 19%, die beim Erwerb mit auf der Rechnung aufgeführt ist, umgehend zurückerstatten.  
Wird innerhalb von drei (3) Monaten kein ausreichender Nachweis durch den Käufer für den Export in das entsprechenden Empfängerland erbracht, muss die BCA davon ausgehen, dass das Fahrzeug nicht ins EU-Ausland verbracht worden ist und wird anstelle der Innergemeinschaftlichen Lieferung eine Rechnung inklusive Mehrwertsteuer erstellen und die Mehrwertsteuer an das deutsche Finanzamt abführen.

4.  Käufer aus Nicht-EU-Staaten (Drittländern)  
Käufer aus Nicht-EU-Staaten (Drittländern) müssen auf den Kaufpreis des Fahrzeugs/Zubehör einen Sicherheitseinbehalt in Höhe des jeweils in der Bundesrepublik Deutschland gültigen Umsatzsteuersatzes an BCA bezahlen. Dieser Sicherheitseinbehalt wird dem Käufer unverzüglich erstattet, sobald zweifelsfrei nachgewiesen wird, dass das umsatzsteuerrechtlich regelbesteuert gekaufte Fahrzeug/Zubehör die EU-Staaten verlassen hat.  
Nach Erhalt des Formulars wird der Sicherungsbetrag unmittelbar an den Käufer erstattet.  
Der Anspruch auf Auszahlung des Sicherungseinbehalts ist nur mit Zustimmung des Verkäufers an BCA abtretbar.  Wird innerhalb von drei (3) Monaten kein ausreichender Nachweis durch den Käufer für den Export in das entsprechenden Empfängerland erbracht, muss die BCA davon ausgehen, dass das Fahrzeug nicht in einen Nicht-EU-Staat (Drittland) verbracht worden ist und wird eine Rechnung inklusive Mehrwertsteuer erstellen und die Mehrwertsteuer an das deutsche Finanzamt abführen.

5.  Bei einem Verkauf von Fahrzeugen ins Ausland berechnet die BCA eine Exportgebühr und die durch die Auslandsüberweisung etwaig anfallenden Bankgebühren, die der Käufer zu entrichten hat.

6.  Soweit der Käufer an einem Auktionstag mehrere Fahrzeuge/ Zubehörteile ersteigert, behält sich BCA vor, die Freigabe zur Abholung erst nach vollständiger Bezahlung aller von ihm an diesem Auktionstag ersteigerten Fahrzeuge/Zubehörteile zu erteilen.

III. Abnahme des Fahrzeugs/Zubehör

1.  Das ersteigerte Fahrzeug/Zubehör ist vom Käufer innerhalb von drei (3) Werktagen nach Rechnungsstellung vom BCA Gelände (inklusive Kundenparkplatz) abzuholen.  
Für einen Zeitraum von drei (3) Werktagen nach Rechnungsstellung berechnet BCA für die Standzeit eines Fahrzeuges auf dem BCA Gelände (inkl. Kundenparkplatz) keine Standgebühren. Ein Verwahrungsvertrag über das Fahrzeug kommt in keinem Fall zustande.

2. Rügepflichten des Käufers
a.  Der Käufer ist verpflichtet das Fahrzeug bei Übergabe gründlich auf erkennbare und wertmindernde Mängel sowie fehlendes Zubehör zu untersuchen, die nicht der Fahrzeugbeschreibung in der Auktion entsprechen und diese in die Übergabebescheinigung aufzunehmen. Wenn der Käufer eine Spedition mit der Abholung des Fahrzeugs beauftragt hat, gilt dies auch für die Spedition.  
Nicht sichtbare Schäden am Fahrzeug, sowie falsche Angaben in den Fahrzeugdokumenten, sind jeweils 24 Stunden nach Erhalt zu rügen.  Spätere sowie mündliche/ fernmündliche Mängelrügen können nicht berücksichtigt werden.  
BCA wird die in Textform gerügten Mängel prüfen und den Käufer und/ oder Einlieferer über das Ergebnis der Prüfung der Rüge schriftlich informieren. Auch bei einer Selbstbeseitigung eines Mangels durch den Käufer bestehen keine Ansprüche aus § 437 BGB. Eine Mängelrüge entbindet den Käufer nicht von der Pflicht der vollständigen Kaufpreiszahlung, insbesondere dann nicht, wenn der einbehaltene Kaufpreis im unangemessenen Verhältnis zu den Mängeln und der voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mängelbeseitigung) steht. Der Käufer ist auch im Falle einer Reklamation verpflichtet das Fahrzeug vom Gelände der BCA zu entfernen.

b.  Sollten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu einem Zeitpunkt gegen den Käufer geltend gemacht werden, zu dem er zwar Besitzer, aber noch nicht Eigentümer des ersteigerten Fahrzeuges/Zubehörs ist, hat der Käufer den die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubiger auf den Eigentumsvorbehalt des Einlieferers hinzuweisen und BCA über die gegen ihn eingeleiteten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen unverzüglich zu unterrichten. Sollte der Käufer es unterlassen, auf den Eigentumsvorbehalt des Einlieferers hinzuweisen, haftet er dem Einlieferer und BCA, über den Kaufpreis hinausgehend, für jeden weiteren, hieraus resultierenden Schaden.

3.  Sollte der Käufer das Fahrzeug nicht innerhalb von drei (3) Werktagen nach Rechnungsstellung abholen, wird BCA Standgebühren berechnen und/oder das Fahrzeug auf Kosten des Käufers abschleppen oder sicherstellen lassen.  
Die Höhe dieser Standgebühren ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste von BCA. Der Käufer ist berechtigt nachzuweisen, dass der BCA ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Hierzu ist er beweispflichtig, ein bloßes Behaupten reicht hier nicht aus.

4.  Sollten bei Übergabe des Fahrzeuges die Fahrzeugpapiere oder Teile hiervon nicht ausgehändigt werden, versendet BCA diese per Post an den Käufer. Die Kosten für den Versand trägt BCA, das Risiko trägt der Käufer.  
Auf schriftlichen Wunsch und auf Kosten des Käufers erfolgt der Versand per Kurierdienst. Sollten Fahrzeugpapiere oder Teile hiervon abhandengekommen sein und ein Aufgebotsverfahren o.ä. notwendig werden, hat der Käufer die BCA hierfür entstehenden Kosten zu erstatten.

5.  BCA hat ein Zurückbehaltungsrecht an den Fahrzeugdokumenten und den Fahrzeugen bis alle Forderungen von BCA gegen den Käufer auch aus anderen Rechtsgeschäften aus der bestehenden Geschäftsbeziehung beglichen sind.

6.  Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung, trägt der Einlieferer bis zur Übergabe des Fahrzeugs an den Bieter/ Käufer, danach geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
BCA trägt diese Gefahr,  zu keinem Zeitpunkt, siehe schon B.II..

7.  Muss ein bereits geschlossener Kaufvertrag rückabgewickelt werden,  geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung nach Übergabe des Fahrzeugs an BCA wieder auf den Einlieferer über.

IV. Rechtsfolgen bei Nichtzahlung des Kaufpreises und/ oder Nichtabnahme des Fahrzeugs

1.  Für den Fall, dass der Käufer den Kaufpreis nicht zahlt erhält der Käufer in der Regel eine Zahlungserinnerung mit einer schriftlichen Fristsetzung, obwohl eine den Verzug begründende Mahnung nach B. II.1. entbehrlich ist. 
BCA ist bei Nichtzahlung berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.   In diesem Fall wird die Rechnung von BCA an den Käufer in Höhe des Kaufpreises storniert. Nicht storniert werden aber die Entry Fee und die Käufergebühren, da hier BCA dem Käufer gegenüber ihre Dienstleistung erbracht hat.  
Des Weiteren ist BCA berechtigt im Rahmen des Schadensersatzanspruches eine Kompensation für die Standgebühren in Höhe von 5,- € für jeden Standtag pro  Fahrzeug bis zur erneuten Versteigerung zu berechnen. Darüber hinaus kann BCA dem Käufer eine erneute Entry Fee pro Auktion berechnen.

2.  Für den Fall, dass der Käufer die Abnahme des Fahrzeugs verweigert, erhält der Käufer ein Aufforderungsschreiben mit Fristsetzung zur Abholung des Fahrzeugs.  
Sollte der Käufer nach Verstreichen der Frist das Fahrzeug nicht abgeholt haben, so ist BCA auch hier berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, siehe Nr. 1.

3.  BCA ist unter den Voraussetzungen der Nr. 1 und 2 berechtigt, das Fahrzeug/Zubehör erneut in einer Auktion zu versteigern.  
Sollte der zuvor erzielte Kaufpreis in der neuen Auktion nicht wieder erreicht werden, kann BCA das Fahrzeug/ Zubehör in eine weitere, für das Fahrzeug geeignete Auktion stellen. BCA ist auch berechtigt dem Bieter des Gebots, welches dem Kaufpreis in der Auktion, in der das Fahrzeug versteigert wurde am nächsten kam, das Fahrzeug zu diesem niedrigeren Gebot anzubieten.  Hierbei kann ein Mindererlös bezogen auf den von dem Erstkäufer geschuldeten Kaufpreis entstehen. BCA ist berechtigt diesen Anspruch gegen den Käufer geltend zu machen.   Sollte bei einer erneuten Versteigerung ein Mehrerlös erzielt werden, so hat der Käufer keinen Anspruch auf  Auszahlung des erzielten Mehrerlöses, dieser steht aufgrund des erhöhten Verwaltungs- und Bearbeitungsaufwandes der BCA zu.

4.  BCA hat das Recht den Käufer in den Fällen der Nr. 1 und Nr. 2 für weitere Auktionen zu sperren. 
Möchte ein Käufer, nachdem er ein Fahrzeug nicht gezahlt hat, dennoch wieder an Auktionen von BCA teilnehmen, so kann BCA die Teilnahmeberechtigung wieder gewähren, wenn der Käufer den der BCA entstandenen Schadensersatzanspruch zahlt. Die Entscheidung hierüber liegt im Ermessen der BCA.

V. Transport
Der Käufer hat für den Transport zur Abholung des Fahrzeuges von BCA folgende Möglichkeiten:

1. Beauftragung eines Transportunternehmens:
a.  BCA beauftragt das Transportunternehmen  Der Transportvertrag kommt zwischen BCA und dem Käufer zustande, Rechnungsstellung erfolgt durch BCA.  Im Falle eines Transportschadens o.ä. kann sich der Käufer an BCA als seine Vertragspartnerin wenden. Im    Verhältnis BCA und Transportunternehmen gelten die Speditionsbedingungen des Transportunternehmens, die auch im Falle eines Regresses zwischen dem Käufer und BCA Anwendung finden.

b.  Vermittlung eines Transportunternehmens durch BCA und Rechnungsstellung durch Transportunternehmen an Käufer  Im Falle eines Transportschadens o.ä. kann sich der Käufer direkt an das Transportunternehmen als seinen Vertragspartner wenden. Auch hier gelten die Speditionsbedingungen des Transportunternehmens.

c. Beauftragung eines Transportunternehmens durch Käufer selbst

2. Selbstabholung
a. Diese ist nur für Käufer aus der Bundesrepublik Deutschland möglich.

b.  Sofern sich das Fahrzeug an einem der Standorte der BCA befindet kann die Übernahme des Fahrzeuges bzw. des Zubehörs werktags (außer Samstags) zwischen 8.30 Uhr und 17.00 Uhr in dem jeweiligen Auktionszentrum BCA Autoauktionen GmbH erfolgen. Sollte sich das Fahrzeug an einem anderen Standort befinden, so ist dies bereits entsprechend im Auktionskatalog vermerkt worden. BCA teilt dem Käufer nach der Auktion die genaue Adresse und mögliche Abholzeiten mit.

c. Notwendige Dokumente bei Abholung des Fahrzeugs:
• Bei Selbstabholung des Fahrzeuges/Zubehörs sind vorzuweisen:
- Kaufliste/Rechnung 
- Personalausweis/Reisepass

• Bei Abholung durch Dritte:              
- Kopie Kaufliste/Rechnung, 
- Personalausweis/Reisepass 
- Vollmacht des Käufers

C. Sachmängelhaftung

I.  Eine Sachmängelhaftung ist ausgeschlossen. Fahrzeuge und Zubehör werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuschlags befinden.

II.  Der Sachmängelhaftungsausschluss gilt nicht bei Arglist und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von BCA oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BCA/ des Einlieferers beruhen.  
Er gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung von BCA oder auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BCA.

III.  BCA ist nicht Eigentümer der Fahrzeuge/Zubehörteile und übernimmt keine Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit oder Eigenschaft des Fahrzeuges/Zubehörs.  
Ebenso übernimmt BCA keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Einlieferers. Dies gilt insbesondere für Angaben über eine bestimmte Beschaffenheit oder Eigenschaft des Fahrzeuges/Zubehörs und deren Ausstattung. Für diese Angaben haftet ausschließlich der Einlieferer unter Beachtung des vereinbarten Sachmängelhaftungsausschlusses. Fahrzeuge/ Zubehör werden von BCA keiner technischen Prüfung unterzogen. 

IV.  Reklamationen bis zu einer Bagatellgrenze in Höhe von 300,- € sind ausgeschlossen. 
Bei einem begründeten Schadensersatzanspruch wird dieser Betrag in Abzug gebracht.

V.  Alle Mängel bei Fahrzeugen mit einer Laufleistung von mehr als 250.000 Kilometern werden bei berechtigten Ansprüchen nur bis zu einer Höhe von maximal dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges ersetzt.

VI.  Wird das Fahrzeug auf „eigene Achse“ abgeholt und mehr als 100 km gefahren, sind Ansprüche wegen eines technischen Mangels am Fahrzeug ausgeschlossen.

VII.  Eine Reklamation des Käufers wegen der Zusendung der Fahrzeugdokumente ist bei einem Hinweis im Auktionskatalog auf die am Auktionstag fehlendenden Fahrzeugdokumente ausgeschlossen.

VIII.  Es ist dem Käufer untersagt/nicht gestattet mit dem Vorbesitzer des Fahrzeugs Kontakt aufzunehmen, um bspw. im Falle einer Reklamation weitere Angaben zu dem Fahrzeug zu erhalten.  
Dies sollte allein Angelegenheit der Vertragsparteien bleiben und, die Privatsphäre der Vorbesitzer sollte geschützt werden.

D. Haftung

I. Haftung bei Nutzung der Dienstleistungen von BCA

1.  BCA haftet nicht für Schäden, die Käufern oder Dritten in Zusammenhang mit der Nutzung der Dienstleistungen von BCA entstehen, insbesondere nicht für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass aufgrund technischer Mängel abgegebene Gebote nicht oder nicht rechtzeitig bei BCA eingehen oder berücksichtigt wurden.  
Gleiches gilt für Schäden, die dadurch entstehen, dass Fahrzeuge/Zubehör nicht oder nicht zutreffend dargestellt wurden (z.B. zeitweiliger Ausfall der Monitore in den Auktionshallen). Soweit es für Wartungsarbeiten und Updates oder ähnliches erforderlich ist, behält sich BCA eine temporäre Außerfunktionssetzung ihrer Website und ihres Systems vor.

2.  BCA haftet Käufern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Kardinalpflichten gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.  
Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von BCA oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BCA beruhen.

II.  Haftung der Nutzer  
Teilnehmer und Besucher einer Verkaufsveranstaltung von BCA haften für Schäden, die sie auf dem Gelände von BCA Autoauktionen GmbH schuldhaft verursachen.

III. Herstellergarantien
Bestehende Herstellergarantien werden durch die Verkäufe nicht berührt.

E. Schlussbestimmungen

I. Erfüllungsort/Gerichtsstand  
Die vorliegenden AGB unterliegen deutschem Recht.   
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Neuss. Dies gilt auch gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, oder Personen, die nach Abschluss eines Kaufvertrages ihren Wohnsitz/ Firmensitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz/ Firmensitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Das Abkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) und die Regelungen des internationalen Privatrechts) gelten nicht. Die Vertrags- und Auktionssprache ist deutsch. Sofern Schriftstücke in anderer Sprache verwendet werden (z.B. Verträge, Geschäftsbedingungen, Handelskorrespondenz) dienen diese nur der Information.  Es findet die deutsche Fassung Anwendung.

II.  Salvatorische Klausel  
Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit dieser Bedingungen in ihrer Gesamtheit. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem Sinn und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

III. Hausordnung

1.  BCA hat das Recht, Personen ohne Angaben von Gründen den Zutritt zu den Auktionszentren oder die Teilnahme an Versteigerungen zu verweigern.

2.  Der Handel mit Dritten auf dem Gelände von BCA ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlungen ist BCA berechtigt, den betreffenden Personen bzw. Unternehmen die Zulassung zu entziehen.

3. Der Genuss von alkoholischen Getränken auf den Geländen der Auktionszentren von BCA ist nicht gestattet.

4. Auf dem Gelände der BCA gelten die Vorschriften der StVO.

5. Minderjährigen ist der Zutritt zu dem Firmengelände von BCA nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet.

6. Das Parken auf den gekennzeichneten Kundenparkplätzen von BCA ist grundsätzlich nur wochentags von 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr gestattet.  Das Abstellen von Fahrzeugen ohne gültiges Kennzeichen auf dem Kundenparkplatz beispielweise vor einer Auktion durch den Einlieferer oder nach einer Auktion von gekauften Fahrzeugen durch den Käufer ist nicht gestattet.  Bei einem Zuwiderhandeln gegen diese Parkregelungen ist BCA berechtigt, die Fahrzeuge kostenpflichtig für den Halter abschleppen zu lassen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen (Einlieferer)

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A. Allgemeine Vorschriften

I. Verkaufsveranstaltungen, Rechtsverbindlichkeit der AGB  
BCA  Autoauktionen GmbH (nachstehend BCA genannt) ist ein Auktionshaus in dem gebrauchte Fahrzeuge und gebrauchtes Zubehör ver- und ersteigert werden und weitere  Dienstleistungen in diesem Zusammenhang erbracht werden.  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Einlieferer (nachstehend AGB für Einlieferer genannt) finden nur Anwendung auf alle Einlieferungen (nachstehend „Verkäufe“ genannt). Sie gelten insbesondere für die Rechtsbeziehungen zwischen BCA und dem Einlieferer, sowie für die Rechtsbeziehungen zwischen Einlieferer und Käufer.  
Die Rechtsverbindlichkeit dieser AGB erkennen die Einlieferer bei ihrer Erstanmeldung und oder bei Vertragsabschluss über die Einlieferungen bei BCA an. Etwaige Änderungen werden den Einlieferern zur Kenntnis gebracht.

II. Rechtliche Stellung von BCA  
BCA versteigert Fahrzeuge/Zubehör im fremden Namen und auf eigene Rechnung. BCA zieht den Kaufpreis zuzüglich Ersteigerungsgebühr im eigenen Namen ein. Der Einlieferer tritt BCA alle Rechte aus dem mit dem Käufer geschlossenen Kaufvertrag, die zur Einziehung der Kaufpreisforderung und einem etwaigen Rücktritt vom Kaufvertrag erforderlich sind, ab. BCA nimmt die Abtretung hiermit an.

III. Zulassung als Einlieferer

1.  Um ein Fahrzeug bei BCA einzuliefern muss sich der Einlieferer registrieren lassen. 
Als Einlieferer sind ausschließlich Unternehmer im Sinne des § 14 BGB zugelassen.  Der Einlieferer hat sich vor einer Einlieferung eines Fahrzeugs schriftlich anzumelden und zu registrieren. 
Der Einlieferer ist ausschließlich berechtigt für sein Unternehmen Fahrzeuge einzuliefern, nicht aber für seinen privaten Gebrauch. Jeder Unternehmer hat hierbei seine Unternehmereigenschaft nachzuweisen.

a. Bei Einlieferern mit Sitz innerhalb eines Staates der Europäischen Union sind zum Nachweis stets erforderlich:
• Kopie der Gewerbeanmeldung
• bei im Handelsregister eingetragenen Kaufleuten ein Handelsregisterauszug
• Mitteilung über die ihnen erteilten gültigen Umsatzsteueridentifikationsnummer 
• eine mögliche Vertretung bedarf der schriftlichen Vollmacht des Einlieferers

b. Bei Unternehmern mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind zum Nachweis zusätzlich erforderlich:
•  jeweils beglaubigte Übersetzungen der vorstehenden fremdsprachigen Dokumente in die deutsche Landessprache

c. Bei Unternehmern außerhalb eines Staates der Europäischen Union sind zum Nachweis stets erforderlich:
• eine durch das für ihn zuständige Finanzamt ausgestellte Bescheinigung über seine Unternehmereigenschaft 
- das  Ausstelldatum dieser Bescheinigung darf nicht älter als zwölf (12) Monate sein  
- nach Ablauf dieses Zeitraums ist BCA eine aktualisierte Bescheinigung vorzulegen
• die Bescheinigung muss folgende Angaben enthalten:
- Anschrift der zuständigen Finanzbehörde 
- vollständiger Name, Sitz und Anschrift der Firma 
- Angabe über die Art der unternehmerischen Tätigkeit 
- Hinweis auf Umsatzsteuerpflicht, Steuernummer

2.  Der Einlieferer erhält seine Zulassung von BCA mit der Annahme seiner Anmeldung und erhält dann eine persönliche Kundennummer.

3.  BCA ist berechtigt, die Zulassung ohne Angabe von Gründen zu verweigern, bzw. zu entziehen. Eine Zulassung wird insbesondere verweigert bzw. entzogen, bei
• falschen Angaben bei der Anmeldung
• Missbrauch der Dienste von BCA 
• Verletzung von Rechten Dritter
• Beschädigung, Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit der Dienste von BCA
• Verzug/Nichterfüllung von Kaufverträgen
• rechtlichen Auseinandersetzungen
• Verstößen gegen die AGB
• Widerspruch gegen diese und/oder geänderte AGB
• Insolvenz- oder Vergleichsverfahren über das Vermögen des Käufers/Einlieferers oder bei Abweisung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse

4.  BCA kann jederzeit den Nachweis der gewerblichen Tätigkeit erneut anfordern.                   
Der Einlieferer ist verpflichtet, Datenänderungen und einen Widerruf einer erteilten Vollmacht die sich nach seiner Anmeldung ergeben, BCA unverzüglich in Textform mitzuteilen.

IV. Sperrung 
Bei Vorliegen eines der unter A. IV. genannten Gründe behält sich BCA darüber hinaus vor, den Einlieferer auch für andere Verkäufe der BCA - auch europaweit - zu sperren.

V. Abmeldung
Der Einlieferer ist jederzeit berechtigt, sich bei BCA mit sofortiger Wirkung in Textform abzumelden.

VI. Widerruf 
Sofern er die Dienste von BCA noch nicht in Anspruch genommen hat, kann der Einlieferer darüber hinaus innerhalb von zwei Wochen seine Anmeldung in Textform schriftlich widerrufen.

VII. Nutzung der Dienste 
Der Einlieferer darf die Dienste von BCA nur in bestimmungsgemäßer Weise nutzen. BCA kann ihre Dienste jederzeit erweitern oder einschränken.

VIII. Datenschutz/Verwendung gespeicherter Daten

1.  BCA ist berechtigt, personenbezogene Daten zu erheben, zu speichern, zu verarbeiten und für eigene Zwecke zu nutzen.  
Hierbei wird BCA insbesondere die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes und des Telemediengesetzes zu beachten.

2. BCA ist insbesondere berechtigt, die Daten und Angaben zum Verkauf
• im Rahmen der Inanspruchnahme der Dienstleistungen von BCA durch den Käufer zu verwenden und zu veröffentlichen, soweit dies zur Nutzung dieser Dienste erforderlich ist
• an die Parteien eines Kaufvertrages weiter zu leiten, soweit es BCA für erforderlich hält
• an Dritte weiter zu leiten, soweit dies nachgewiesenermaßen zur Wahrung berechtigter Interessen Dritter oder öffentlicher Interessen erforderlich ist, z.B. wenn es der Aufklärung eines Missbrauchs des Auktionshauses oder der allgemeinen Rechtsverfolgung dient
• in anderen Fällen nach Einwilligung des Einlieferers weiter zu geben
• Verkaufsdaten, d.h. Fahrzeugdaten, Gebotsschritte und Fahrzeugpreise anonymisiert zu verwenden

3.  Nimmt der Einlieferer seine Anmeldung zurück, so hat er Anspruch auf Löschung der personenbezogenen gespeicherten Daten, es sei denn, BCA benötigt diese noch für die Abwicklung von Verträgen.

4.  Die von BCA zur Verfügung gestellten Daten/Bilder dürfen vom Einlieferer ohne Zustimmung von BCA nicht verwendet werden.

5.  Es ist Einlieferern untersagt, Kontaktdaten und Adressen sowie sonstige Inhalte, die sich auf der Website von BCA befinden, für kommerzielle Werbung zu nutzen.

IX. Gebühren 
Sämtliche Gebühren, wie die Einlieferungs-, Versteigerungs-, Ersteigerungs-, Stornierungs-, Stand-, Export- und Verzugs-Bearbeitungsgebühr, sowie alle sonstigen Gebühren für weitere Dienstleistungen von BCA sind den jeweils aktuellen Preislisten zu entnehmen. Diese Preislisten sind in allen Auktionszentren von BCA, und sämtlichen anderen Standorten, an denen Verkäufe von BCA durchgeführt werden, ausgelegt, auf der Website von BCA druckfähig hinterlegt oder werden auf Wunsch zugesandt. Hiervon zu unterscheiden sind mögliche Transportkosten, die separat angefragt werden müssen.

B. Einlieferungsbedingungen

I. Fahrzeugbeschreibung

1. Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben
a.  Der Einlieferer hat das zu vermarktende Fahrzeug zutreffend und vollständig zu beschreiben. Er muss alle für die Kaufentscheidung im Verkehr als wesentlich angesehenen Eigenschaften und Merkmale sowie Mängel wahrheitsgemäß angeben. Hierfür erhält er von BCA ein Einlieferungsformular, welches er mit allen dort vorgesehenen Daten und Angaben auszufüllen hat oder er hat die Möglichkeit, sofern dies mit BCA vereinbart ist, diese Angaben elektronisch zu übermitteln. 
Die Fahrzeugdaten bestehen grundsätzlich aus den folgenden Angaben, deren Richtigkeit und Vollständigkeit der Einlieferer zusichert:
• Fahrzeugidentifizierungs-Nr. (FIN-Nr.)
• Marke und Modell
• Datum der Erstzulassung
• Laufleistung
• Anzahl der Halter
• Vorherige Nutzung/Herkunft des Fahrzeuges 
• Re-Import
• Ausstattung
• Zustandsbeschreibung
• Mindestpreis
• Angaben zur Regel- oder Differenzbesteuerung
• Angaben zu Vorschäden
• Angaben zu bestehenden Unfallschäden
• Angaben zu technischen, nicht offensichtlichen Mängel wie z. B.: 
- defekte Zylinderkopfdichtungen 
- defekter Turbolader 
- Getriebeschäden 
- etc.

b.  Unfall-/Vorschäden, sowie technische Defekte hat der Einlieferer detailliert und umfassend anzugeben, bei Unfallschäden, soweit bekannt, durch Angabe der voraussichtlichen Reparaturkosten. Er hat zu garantieren, dass das Fahrzeug fahrbereit und verkehrssicher ist. Sollte das Fahrzeug nicht fahrbereit und/oder verkehrssicher sein, hat er dies auf dem Einlieferungsformular ausdrücklich zu vermerken.

c.  BCA ist jederzeit berechtigt, ein Fahrzeug von der Teilnahme an Auktionen auszuschließen, wenn BCA feststellen sollte, dass die Angaben des Einlieferers nicht mit dem tatsächlichen Zustand des Fahrzeuges übereinstimmen.   Eine Prüfungspflicht, hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben des Einlieferers zum Fahrzeug insbesondere auch im Hinblick auf Unfall-/Vorschäden, aus der eine Schadensersatzpflicht unter Umständen begründet werden könnte, hat BCA jedoch nicht. Die Beschreibung und/oder Fotos des Fahrzeuges/Zubehörs dürfen keine Werbung für andere Fahrzeuge oder anderes Zubehör enthalten.

d.  Der Einlieferer sichert zu, dass er berechtigt ist, über das angebotene Fahrzeug/Zubehör frei zu verfügen und es nicht mit Rechten Dritter belastet ist. Sollte BCA aufgrund eines eingelieferten Fahrzeugs von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden, z.B.  wegen Verletzung gewerblicher Schutzrechte, so  stellt der Einlieferer BCA von allen Kosten frei, die BCA dadurch entstehen, dass die von ihm gemachten Angaben zum Fahrzeug fehlerhaft sind und/ oder das Fahrzeug/Zubehör nicht frei von Rechten Dritter ist. Dies beinhaltet auch die Kosten einer Rechtsverfolgung.

e.  Der Einlieferer erklärt sich mit Anerkennung dieser AGB ausdrücklich damit einverstanden, dass das von ihm ausgefüllte Einliefererformular auf Verlangen des Käufers als seinen Vertragspartner im Falle einer Reklamation von BCA herausgegeben wird.

II. Haftung/ Versicherung der Fahrzeuge 
Bei BCA eingelieferte Fahrzeuge werden auf nicht überdachten Flächen abgestellt. Ein besonderer Schutz vor Elementarschäden, zufälligem Untergang, Diebstahl und/ oder Sachbeschädigung besteht nicht. Eine Haftung von BCA kommt nur in den Fällen grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Betracht.

III. Fahrzeug und Fahrzeugdokumente

1.  Der Einlieferer hat das Fahrzeug und die dazugehörigen Schlüssel und weiteres Zubehör spätestens drei (3) Werktage vor dem jeweiligen Auktionstermin, und zwar werktags zwischen 8.30 Uhr und 17.00 Uhr, bei BCA anzuliefern.

2.  Der Einlieferer hat vor der Auktion die Zulassungsbescheinigung II und die Abmeldebescheinigung an BCA zu übergeben. Liegt dem Einlieferer die Zulassungsbescheinigung II nicht vor, hat er BCA eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kraftfahrtbundesamtes/ einer deutschen Zulassungsstelle zu übergeben.   Bei Fahrzeugen aus dem Ausland sind entsprechend die ausländischen Zulassungs- und Abmeldebescheinigungen, sowie das COC-Dokument zu übergeben.

3.  Sind die Fahrzeugdokumente vor der Auktion noch nicht an BCA übergeben worden, wird  BCA entsprechend im Auktionskatalog auf die am Auktionstag fehlenden Dokumente hinweisen.   Der Einlieferer/Verkäufer hat in diesem Fall nach der Versteigerung des Fahrzeuges die dazugehörigen Fahrzeugdokumente unverzüglich nachzureichen. BCA leitet diese dann entsprechend an den Käufer weiter.  Sollte durch eine verspätete Zusendung der Fahrzeugdokumente dem Käufer und/ oder BCA ein Schaden entstehen, so haftet der Einlieferer/Verkäufer hierfür.

IV. Kosten bei Rücknahme einer Einlieferung 
Nehmen der Einlieferer oder BCA aus einem der unter I.1c. genannten Gründe ein Fahrzeug/ Zubehör aus der Auktion wiederheraus, berechnet BCA dem Einlieferer eine Stornierungs-, sowie eine Einlieferungsgebühr, sowie weitere etwaige entstandene Kosten, wie bspw.  Abmeldung, Aufbereitung etc. die er entweder in Auftrag gegeben hat oder die für die Auktion notwendig waren.

V. Verbot eigener und mehrfacher Gebote  
Während der Laufzeit einer Auktion ist es dem Einlieferer nicht gestattet, selbst oder auch mittelbar durch einen Dritten Gebote auf ein von ihm eingestelltes Fahrzeug/ Zubehör abzugeben. Des Weiteren ist es ihm nicht gestattet, ein Fahrzeug/ Zubehör gleichzeitig in anderen Verkäufen anzubieten. Bei einer Zuwiderhandlung hiergegen ist BCA berechtigt, den Einlieferer zu sperren und der Einlieferer hat einen möglicherweise entstandenen Schaden zu ersetzen.

VI. Vorbehaltsverkauf und Vertretung des Einlieferers  
Liegt das Höchstgebot unter dem von dem Einlieferer festgelegten Mindestpreis, kann BCA dieses Gebot unter dem Vorbehalt der Zustimmung des Einlieferers annehmen. Nimmt BCA ein solches Gebot an, erklärt der Auktionator ausdrücklich, dass die Annahme unter Vorbehalt erfolgt. Bei einem solchen Vorbehaltskauf ist der Käufer für einen Zeitraum von zwei Werktagen nach Auktion an sein Gebot gebunden. BCA teilt sodann dem Einlieferer dieses Angebot mit. Nimmt der Einlieferer dieses Höchstgebot an, wird der Kaufvertrag von BCA für vorbehaltlos erklärt und der Käufer erhält den endgültigen Zuschlag. Wird die Zustimmung verweigert, kommt kein Kaufvertrag mit dem Einlieferer zustande. Im Streitfall hat der Einlieferer die Nichterteilung der Zustimmung zu beweisen. Der Einlieferer hat BCA in Textform eine vertretungsberechtigte Person zu benennen, die u.a. auch berechtigt ist, über eine Herabsetzung des Mindestpreises zu entscheiden.

VII. Vertragsverhältnis 
Mit dem Zuschlag kommt ein Kaufvertrag zwischen dem Einlieferer und dem Käufer zustande. Zugleich geht die Kaufpreisforderung des Einlieferers gegen den Käufer im Wege der Abtretung auf BCA über.

VIII. Rechnungsstellung des Einlieferers

1.  Nach erfolgtem Verkauf stellt der Einlieferer BCA eine Rechnung über das versteigerte Fahrzeug/Zubehör.
Gebühren, die der Einlieferer an BCA zu bezahlen hat, sind hierin nicht zu verrechnen.

2.  Dem Einlieferer ist es untersagt, BCA und/ oder dem Käufer Gebühren und/oder Provisionen zu berechnen.

3.  BCA veranlasst die Begleichung dieser Rechnung auf das vom Einlieferer angegebene Konto in dem Land, wo er seinen Firmensitz angegeben hat, spätestens sechs (6) Bankarbeitstage nach Zahlung des Kaufpreises und sämtlicher angefallenen Gebühren durch den Käufer.  
BCA ist berechtigt, die angefallenen Gebühren bei Überweisung des Kaufpreises an den Einlieferer in Abzug zu bringen. Hat die Überweisung von BCA ins Ausland zu erfolgen, sind die hierfür anfallenden Gebühren vom Einlieferer zu tragen. Auch diese können in Abzug gebracht werden.

4.  Der Einlieferer willigt ein, dass die von ihm bei BCA eingelieferten und über BCA verkauften Fahrzeuge im Rahmen von Einkaufsfinanzierungen zur Sicherung an die jeweils kreditgebende Bank übereignet werden, aufschiebend bedingt durch Auszahlung des jeweiligen Kaufpreises an den Einlieferer.

IX. Nichtzahlung des Käufers

1.  BCA übernimmt die Rechnungsstellung an den Käufer und das Inkasso, nicht aber das Inkassorisiko, für den Einlieferer. 
In dem Fall, dass der Käufer die Zahlung und Abnahme des Fahrzeugs verweigert ist BCA aufgrund der Forderungsabtretung berechtigt vom Kaufvertrag zurückzutreten und Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

2.  In diesem Fall wird die Rechnung von BCA an den Einlieferer über die Entry Fee und Verkäufergebühren storniert und der Einlieferer entscheidet über eine erneute Einlieferung oder Rücknahme des Fahrzeugs.

3.  Sollte BCA von einem Kaufvertrag über ein Fahrzeug/Zubehör zurückgetreten sein und bereits Zahlung an den Einlieferer geleistet haben, geht das Eigentum und der Schadensersatzanspruch an dem ersteigerten Fahrzeug/Zubehör auf BCA über und BCA wird das Fahrzeug in diesem Fall erneut versteigern. 
Unabhängig hiervon haftet der Einlieferer weiterhin bei einem Verkauf des Fahrzeuges für die Richtigkeit der von ihm zu diesem Fahrzeug BCA übermittelten Fahrzeugdaten und -angaben.

X. Nicht-Verkauf des Fahrzeugs

1.  Soweit das Fahrzeug/Zubehör nicht versteigert worden ist und erneut in eine Auktion eingestellt werden soll, berechnet BCA dem Einlieferer erneut die hierbei wieder anfallenden Gebühren.

2.  Der Einlieferer verpflichtet sich, ein Fahrzeug/Zubehör, das nicht versteigert worden ist, sofern es nicht in eine weitere Auktion eingestellt werden soll, spätestens bis zum Ablauf des 3. Bankarbeitstages nach der Versteigerung auf seine Kosten und Gefahr abzuholen.  
Dies bedeutet, dass das Fahrzeug vom BCA-Gelände (inklusive Kundenparkplatz) zu entfernen ist. Ein Verwahrungsvertrag über das Fahrzeug kommt in diesem Fall nicht zustande. Sollte der Einlieferer dieser Verpflichtung nicht nachkommen, kann BCA ab dem 3. Werktag nach der Versteigerung Standgebühren berechnen und/oder das Fahrzeug auf Kosten des Einlieferers abschleppen und sicherstellen lassen. Die Höhe dieser Standgebühren ergibt sich aus der jeweils gültigen Preisliste von BCA. Der Käufer ist berechtigt nachzuweisen, dass der BCA ein Schaden in dieser Höhe nicht entstanden ist. Hierzu ist er beweispflichtig, ein bloßes Behaupten reicht hier nicht aus.

3.  Der Einlieferer ist verpflichtet, bei der Abholung des Fahrzeuges Mängel sowie fehlendes Zubehör unverzüglich schriftlich zu rügen. Für die Rechtzeitigkeit der Rüge gilt Ziffer 377 HGB.

XI. Schadenersatz bei Rückabwicklung 
Sollte der Kaufvertrag zwischen Einlieferer und Käufer aufgrund fehlender Zulassungsbescheinigung II/Unbedenklichkeitsbescheinigung, fehlerhafter Angaben des Einlieferers oder weil das Fahrzeug/Zubehör nicht frei von Rechten Dritter ist, rückabgewickelt werden, hat der Einlieferer BCA die Einlieferungs- Ersteigerungs- und Verkaufsgebühr zu zahlen, sowie jeglichen sonstigen Schaden, einschließlich des entgangenen Gewinns. Im Falle der Rückabwicklung eines Kaufvertrages gelten die Bestimmungen des X.2. entsprechend.

XII. Haftung des Einlieferers

1.  Die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung, trägt der Einlieferer bis zur Übergabe des Fahrzeugs an den Bieter/ Käufer, danach geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über.
BCA trägt diese Gefahr, zu keinem Zeitpunkt, siehe schon A. II. und B. VII..

2.  Muss ein bereits geschlossener Kaufvertrag rückabgewickelt werden,  geht die Gefahr des zufälligen Unterganges oder der zufälligen Verschlechterung nach Übergabe des Fahrzeugs wieder auf den Einlieferer über.

XIII. Transport und Rücktransport  
Der Einlieferer hat für den Transport zu BCA, oder für den Rücktransport eines nicht versteigerten Fahrzeuges/ Zubehörs folgende Möglichkeiten:

1. Beauftragung eines Transportunternehmens:

a.   BCA beauftragt das Transportunternehmen.  
Der Transportvertrag kommt zwischen BCA und dem Einlieferer zustande, Rechnungsstellung erfolgt durch BCA. Im Falle eines Transportschadens o.ä. kann sich der Einlieferer an BCA als seine Vertragspartnerin wenden. Im Verhältnis BCA und Transportunternehmen gelten die Speditionsbedingungen des Transportunternehmens, die auch im Falle eines Regresses zwischen dem Einlieferer und BCA Anwendung finden.

b.  Vermittlung eines Transportunternehmens durch BCA und Rechnungsstellung durch Transportunternehmen an Einlieferer: Im Falle eines Transportschadens o.ä. kann sich der Einlieferer direkt an das Transportunternehmen als seinen Vertragspartner wenden. Auch hier gelten die Speditionsbedingungen des Transportunternehmens.

c. Beauftragung eines Transportunternehmens durch Einlieferer selbst

2. Selbstabholung des Fahrzeugs bei Nicht-Verkauf:
Notwendige Dokumente bei Abholung des Fahrzeugs:
• Bei Selbstabholung des Fahrzeuges/Zubehörs sind vorzuweisen:
- Personalausweis/Reisepass

• Bei Abholung durch Dritte:              
- Personalausweis/Reisepass 
- Vollmacht des Einlieferers

C. Sachmängelhaftung

I.  Eine Sachmängelhaftung ist ausgeschlossen. Fahrzeuge und Zubehör werden in dem Zustand versteigert, in dem sie sich im Zeitpunkt des Zuschlags befinden.

II.  Der Sachmängelhaftungsausschluss gilt nicht bei Arglist und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von BCA oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BCA/ des Einlieferers beruhen. Er gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung von BCA oder auf einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BCA.

III.  BCA ist verpflichtet dem Käufer die Kontaktdaten des Einlieferers zu nennen, sofern dieser schriftlich die Nennung des Einlieferers fordert.

D. Haftung

I. Haftung bei Nutzung der Dienstleistungen von BCA

1.  BCA haftet nicht für Schäden, die Einlieferern in Zusammenhang mit der Nutzung der Dienstleistungen von BCA entstehen, insbesondere nicht für Schäden, die darauf zurückzuführen sind, dass aufgrund technischer Mängel abgegebene Gebote nicht oder nicht rechtzeitig bei BCA eingehen oder berücksichtigt wurden.  
Gleiches gilt für Schäden, die dadurch entstehen, dass Fahrzeuge/Zubehör nicht oder nicht zutreffend dargestellt wurden (z.B. zeitweiliger Ausfall der Monitore in den Auktionshallen). Soweit es für Wartungsarbeiten und Updates oder ähnliches erforderlich ist, behält sich BCA eine temporäre Außerfunktionssetzung ihrer Website und ihres Systems vor.

2.  BCA haftet Einlieferern nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Verletzung von Kardinalpflichten gem. § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Eine weitergehende Haftung ist ausgeschlossen. 
Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von BCA oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von BCA beruhen.

II. Haftung Einlieferer  
Teilnehmer und Besucher einer Verkaufsveranstaltung von BCA haften für Schäden, die sie auf dem Gelände von BCA Autoauktionen GmbH schuldhaft verursachen.

III. Herstellergarantien
Bestehende Herstellergarantien werden durch die Verkäufe nicht berührt.

E. Schlussbestimmungen

I. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Die vorliegenden AGB unterliegen deutschem Recht.

II. Erfüllungsort/Gerichtsstand 
Die vorliegenden AGB unterliegen deutschem Recht.  Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist Neuss. Dies gilt auch gegenüber Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben, oder Personen, die nach Abschluss eines Kaufvertrages ihren Wohnsitz/ Firmensitz und gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt haben oder deren Wohnsitz/ Firmensitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Das Abkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht/CISG) und die Regelungen des internationalen Privatrechts) gelten nicht. Die Vertrags- und Auktionssprache ist deutsch. Sofern Schriftstücke in anderer Sprache verwendet werden (z.B. Verträge, Geschäftsbedingungen, Handelskorrespondenz) dienen diese nur der Information. Es findet die deutsche Fassung Anwendung.

III. Salvatorische Klausel 
Sollte eine der vorstehenden Klauseln unwirksam sein, so beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit dieser Bedingungen in ihrer Gesamtheit. An die Stelle der unwirksamen Klausel tritt eine Regelung, die dem Sinn und dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klausel am nächsten kommt.

IV. Hausordnung

1.  BCA hat das Recht, Personen ohne Angaben von Gründen den Zutritt zu den Auktionszentren oder die Teilnahme an Versteigerungen zu verweigern.

2.  Der Handel mit Dritten auf dem Gelände von BCA ist nicht zulässig. Bei Zuwiderhandlungen ist BCA berechtigt, den betreffenden Personen bzw. Unternehmen die Zulassung zu entziehen.

3. Der Genuss von alkoholischen Getränken auf den Geländen der Auktionszentren von BCA ist nicht gestattet.

4. Auf dem Gelände der BCA gelten die Vorschriften der StVO.

5. Minderjährigen ist der Zutritt zu dem Firmengelände von BCA nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet.

6. Das Parken auf den gekennzeichneten Kundenparkplätzen von BCA ist grundsätzlich nur wochentags von 07.30 Uhr bis 18.00 Uhr gestattet.  Das Abstellen von Fahrzeugen ohne gültiges Kennzeichen auf dem Kundenparkplatz beispielweise vor einer Auktion durch den Einlieferer oder nach einer Auktion von gekauften Fahrzeugen durch den Käufer ist nicht gestattet. Bei einem Zuwiderhandeln gegen diese Parkregelungen ist BCA berechtigt, die Fahrzeuge kostenpflichtig für den Halter abschleppen zu lassen.